BPersVG
Verweise
in § 32 BPersVG
BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz
Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.
Quelle: BMJ
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