BPersVG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 126 BPersVG

BPersVG  

Bundespersonalvertretungsgesetz

Dieser Teil gilt für die Personalvertretungen in den Ländern.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine documents und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 126 BPersVG
Keine Notizen vorhanden.