BPersVG
Verweise
in § 124 BPersVG

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Bundespersonalvertretungsgesetz

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Beamtenrecht

§ 55 Absatz 2 gilt für Mitglieder von Personalräten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Ausland nur für die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in dem durch § 27 festgelegten Umfang.
Quelle: BMJ
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