BPersVG
Verweise
in § 10 BPersVG

BPersVG  
Bundespersonalvertretungsgesetz

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Beamtenrecht

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.
Quelle: BMJ
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