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in § 5 BORA

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Berufsordnung für Rechtsanwälte

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, die für ihre Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten.
Quelle: BRAK
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