BORA
Verweise
in § 30 BORA

BORA  
Berufsordnung für Rechtsanwälte

Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form hat jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt zu gewährleisten, dass die Regeln dieser Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden.
Quelle: BRAK
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