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Verweise
in § 28 BORA

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Berufsordnung für Rechtsanwälte

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben zu gewährleisten, dass die Tätigkeit von Auszubildenden in der Kanzlei auf die Erreichung des Ausbildungsziels ausgerichtet ist.
Quelle: BRAK
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