BORA
Verweise
in § 23 BORA

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Berufsordnung für Rechtsanwälte

Spätestens mit Beendigung des Mandats haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegenüber den Mandantinnen und Mandanten und/oder Dritten im Sinne des § 21 über Vorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihnen errechnetes Guthaben auszuzahlen.
Quelle: BRAK
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