BORA Berufsordnung für Rechtsanwälte
BORA
Berufsordnung für Rechtsanwälte
(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht ohne Einwilligung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anderer Beteiligter mit diesen unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.
(2) Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anderer Beteiligter sind unverzüglich zu unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist ihnen eine Abschrift unverzüglich zu übersenden.
Quelle: BRAK
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Notizen
zu § 12 BORA
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