BörsG
Verweise
in § 18 BörsG

BörsG  
Börsengesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.
Quelle: BMJ
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