BNotO
Verweise
in § 91 BNotO

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Bundesnotarordnung

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Recht der juristischen Berufe

(1) Die Bundesnotarkammer erhebt von den Notarkammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs bestimmt sind.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.
Quelle: BMJ
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