BNotO Bundesnotarordnung
BNotO
Bundesnotarordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Prüfung gilt als abgelegt und nicht bestanden, wenn der Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung ohne genügende Entschuldigung zurücktritt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder zum Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint.
(2) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung zurücktritt und hierfür genügende Entschuldigungsgründe nachweist. Im Fall des Satzes 1 hat der Prüfling in der Rücktrittserklärung anzugeben, ob die Teilnahme an der Prüfung im nächsten oder im übernächsten Prüfungstermin beabsichtigt ist.
(3) Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund verhindert war, eine oder mehrere Aufsichtsarbeiten anzufertigen oder rechtzeitig abzugeben, kann die fehlenden Aufsichtsarbeiten erneut anfertigen; die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bleiben unberührt. Wer nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die mündliche Prüfung ganz oder teilweise versäumt hat, kann diese nachholen.
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 7e BNotO
Keine Notizen vorhanden.