Verweise
in § 79 BNotO
BNotO
Bundesnotarordnung
Die Organe der Bundesnotarkammer sind das Präsidium und die Generalversammlung.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine documents und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 79 BNotO
Keine Notizen vorhanden.