BNotO Bundesnotarordnung
BNotO
Bundesnotarordnung
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Recht der juristischen Berufe
Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu. Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 78i BNotO
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