Verweise
in § 63 BNotO
BNotO
Bundesnotarordnung
(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. § 78i bleibt unberührt.
(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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