BNotO
Verweise
in § 63 BNotO

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Bundesnotarordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, Beauftragten der Notarkammer Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie in die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zu gewähren. § 78i bleibt unberührt.
(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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