BNotO
Verweise
in § 49 BNotO

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Bundesnotarordnung

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Recht der juristischen Berufe

Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.
Quelle: BMJ
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