BNotO
Verweise
in § 42 BNotO

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Bundesnotarordnung

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Recht der juristischen Berufe

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und seiner Vertretung, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
Quelle: BMJ
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