BNotO
Verweise
in § 31 BNotO

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Bundesnotarordnung

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Recht der juristischen Berufe

Der Notar hat sich gegenüber anderen Notaren, Notarassessoren, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen seine Auftraggeber beratenden Personen in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.
Quelle: BMJ
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