BNotO Bundesnotarordnung
BNotO
Bundesnotarordnung
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Recht der juristischen Berufe
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Quelle: BMJ
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zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 112 BNotO
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