BNotO Bundesnotarordnung
BNotO
Bundesnotarordnung
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Recht der juristischen Berufe
Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 101 BNotO
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