BNotO
Verweise
in § 101 BNotO

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Bundesnotarordnung

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Recht der juristischen Berufe

Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.
Quelle: BMJ
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