BNDG
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in § 68 BNDG

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BND-Gesetz

Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Quelle: BMJ
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