BNDG BND-Gesetz
BNDG
BND-Gesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes auf der Grundlage der durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse unterliegt der Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.
(2) Die Rechtskontrolle wird ausgeübt als
- 1.
- gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan und
- 2.
- administrative Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 40 BNDG
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