Verweise
in § 11 BNDG
BNDG
BND-Gesetz
Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist
- 1.
- zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
- 2.
- zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
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Dokumente
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