BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
- 2.
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 72 BNatSchG
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