BNatSchG
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in § 31 BNatSchG

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Bundesnaturschutzgesetz

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Energie- & Umweltrecht

Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.
Quelle: BMJ
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