Verweise
in § 3 BMinG
BMinG
Bundesministergesetz
Die Mitglieder der Bundesregierung leisten bei der Übernahme ihres Amtes vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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