Verweise
in § 17 BMinG
BMinG
Bundesministergesetz
(1) Wird ein Mitglied der Bundesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
(2) Unfälle aus Anlaß einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten im Zweifel als Dienstunfälle.
(3) Die Unfallfürsorge besteht
- 1.
- in einem Heilverfahren für den Verletzten,
- 2.
- in einem Ruhegehalt, wenn das Mitglied der Bundesregierung dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis endet,
- 3.
- in einer Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Bundesregierung infolge des Unfalls verstorben ist.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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