BMG Bundesmeldegesetz
BMG
Bundesmeldegesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
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Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
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zu § 36 BMG
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