BMG Bundesmeldegesetz
BMG
Bundesmeldegesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde
- 1.
- die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- 2.
- die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
- 3.
- persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
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zu § 25 BMG
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