BLV (außer Kraft)
Verweise
in § 7 BLV (außer Kraft)
BLV (außer Kraft)
Bundeslaufbahnverordnung (außer Kraft)
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
- 1.
- durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
- 2.
- durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
- a)
- die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
- b)
- die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.
Quelle: BMJ
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