BLV
Verweise
in § 32 BLV

BLV  
Bundeslaufbahnverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.
Quelle: BMJ
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