BLV (außer Kraft) Bundeslaufbahnverordnung (außer Kraft)
BLV (außer Kraft)
Bundeslaufbahnverordnung (außer Kraft)
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
- 1.
- sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
- 2.
- im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
- 3.
- kein Beförderungsverbot vorliegt.
Quelle: BMJ
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