BLV (außer Kraft)
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Verweise
in § 32 BLV (außer Kraft)

BLV (außer Kraft)  

Bundeslaufbahnverordnung (außer Kraft)

Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
1.
sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
2.
im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3.
kein Beförderungsverbot vorliegt.
Quelle: BMJ
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