BLV Bundeslaufbahnverordnung
BLV
Bundeslaufbahnverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Artund Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden.
(2) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten,
- 1.
- die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
- 2.
- deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.
(3) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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