BLV (außer Kraft)
Verweise
in § 1 BLV (außer Kraft)

BLV (außer Kraft)  
Bundeslaufbahnverordnung (außer Kraft)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 1 BLV (außer Kraft)
Keine Notizen vorhanden.