BJagdG Bundesjagdgesetz
BJagdG
Bundesjagdgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Die Länder können Straf- und Bußgeldbestimmungen für Verstöße gegen die von ihnen erlassenen Vorschriften treffen, soweit solche nicht schon in diesem Gesetz enthalten sind.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 42 BJagdG
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