BJagdG
Verweise
in § 42 BJagdG

BJagdG  
Bundesjagdgesetz

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Energie- & Umweltrecht

Die Länder können Straf- und Bußgeldbestimmungen für Verstöße gegen die von ihnen erlassenen Vorschriften treffen, soweit solche nicht schon in diesem Gesetz enthalten sind.
Quelle: BMJ
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