BJagdG
Verweise
in § 19a BJagdG

BJagdG  
Bundesjagdgesetz

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Energie- & Umweltrecht

Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.
Quelle: BMJ
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