BinSchG
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Verweise
in § 92f BinSchG

BinSchG  

Binnenschiffahrtsgesetz

(1) Die §§ 92 bis 92e gelten auch für die Haftung der Personen der Schiffsbesatzung und der Lotsen.
(2) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Schiffseigners, der Besatzungsmitglieder und der Lotsen und über ihre Haftung aus Verträgen bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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