BinSchG
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Verweise
in § 92d BinSchG

BinSchG  

Binnenschiffahrtsgesetz

Bei der Anwendung der §§ 92b, 92c steht das Verschulden eines an Bord tätigen Lotsen dem Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung gleich.
Quelle: BMJ
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