BinSchG
Verweise
in § 77 BinSchG
BinSchG
Binnenschiffahrtsgesetz
Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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