BinSchG
Verweise
in § 24 BinSchG
BinSchG
Binnenschiffahrtsgesetz
Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts anderes vereinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schlusse jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes verlangen.
Quelle: BMJ
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