BinSchG
Verweise
in § 18 BinSchG
BinSchG
Binnenschiffahrtsgesetz
Dem Schiffseigner gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der §§ 15 und 16 ebenfalls maßgebend, soweit nicht der Schiffseigner diese Befugnisse beschränkt hat.
Quelle: BMJ
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