BinSchG
Verweise
in § 14 BinSchG
BinSchG
Binnenschiffahrtsgesetz
(1)
(2) Ist das Verfahren auf Verlangen eines Ladungsbeteiligten beantragt, so hat dieser die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er nicht Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall ihm entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung des Schiffseigners, dem Schiffer die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hierdurch nicht berührt.
(3) In Fällen der großen Haverei findet die Vorschrift des § 84 Anwendung.
Quelle: BMJ
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