BinSchG
Verweise
in § 110 BinSchG
BinSchG
Binnenschiffahrtsgesetz
Wird außer dem Falle der Zwangsversteigerung das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen.
Quelle: BMJ
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