BinSchG
Verweise
in § 107 BinSchG
BinSchG
Binnenschiffahrtsgesetz
Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Nummern, unter denen die Forderungen in § 102 aufgeführt sind.
Quelle: BMJ
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