BinSchG
Verweise
in § 104 BinSchG
BinSchG
Binnenschiffahrtsgesetz
Sind mehrere Schiffe in einem Schleppzug, einem Schubverband oder einem Verband von fest gekoppelten Schiffen mit eigener Antriebskraft vereinigt, so erstreckt sich das Pfandrecht des Schiffsgläubigers nur auf dasjenige Schiff, welches den Schaden verursacht hat.
Quelle: BMJ
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