BImSchG
Verweise
in § 58d BImSchG

BImSchG  
Bundes-Immissionsschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.
Quelle: BMJ
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