BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- 1.
- nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann
- 2.
- nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 28 BImSchG
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