BHO
Verweise
in § 95a BHO

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Bundeshaushaltsordnung

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Vergaberecht

Erlässt der Bundesrechnungshof zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 94 Absatz 1 und § 95 Anordnungen, so hat die Anfechtungsklage hiergegen keine aufschiebende Wirkung.
Quelle: BMJ
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