BHO
Verweise
in § 69 BHO

BHO  
Bundeshaushaltsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Vergaberecht

Das zuständige Bundesministerium übersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
1.
die Unterlagen, die dem Bund als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
2.
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
3.
die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Vergaberecht
Notizen
zu § 69 BHO
Keine Notizen vorhanden.