BHO Bundeshaushaltsordnung
BHO
Bundeshaushaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Vergaberecht
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Vergaberecht
Notizen
zu § 53 BHO
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