BHO
Verweise
in § 35 BHO

BHO  
Bundeshaushaltsordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Vergaberecht

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 nichts anderes ergibt.
(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
Quelle: BMJ
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